Seit 2010 dürfen neue Kaminöfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zuvor in einer Typenprüfung nachweisen, dass sie die Grenzwerte der 1. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV) im Bereich Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Auch Kaminöfen die vor 2010 errichtet wurden müssen solche – wenn auch geringere – Grenzwerte einhalten. Können genutzte Geräte das nicht mehr, hängt die erlaubte Verwendung vom Alter ab. Auf der Rückseite eines jeden Geräts findet man auf dem sogenannten Typenschild verschiedene Daten zum Gerät, einschließlich des Datums wann ein Gerät gebaut wurde.
Die Gesetzlichen Fristen nach der 1. BImSchV
Datum auf dem Typenschild |
Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar |
31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 |
31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 |
31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 |
31. Dezember 2024 |
So dürfen bestehende Öfen (§ 26) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, nur dann weiter betrieben werden, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:
- Staub: 0,15g/m³
- Kohlenmonoxid: 4g/m³
Der nötige Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte, kann durch Vorlage einer Prüfbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung des zuständigen Schornsteinfegers erfolgen. Sofern das Gerät eine Nachprüfung nicht besteht, darf das Gerät nur noch eine bestimmte Zeit betrieben werden. Danach ist es durch ein neues Gerät zu ersetzten oder stillzulegen. Alternativ könnte der Ofen aber auch mit einem Staubabscheider nachgerüstet werden, um der Stilllegung zu entgehen. Für bestimmte Typen von Einzelraumfeuerungen wie Kochherde, Grundöfen, offene Kamine, Öfen, die vor 1950 gebaut wurden oder Öfen die für die alleinige Wärmeversorgung des Hauses zuständig sind, gelten Ausnahmen.