Die Verordnung (EU) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, legt Regeln für die „Gute Herstellungspraxis“ für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 aufgeführten Gruppen von Materialien und Gegenständen fest, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Sie umfasst auch Kombinationen dieser Materialien und Gegenstände oder recycelte Materialien und Gegenstände, die in diesen Materialien und Gegenständen verwendet werden. Sie gilt für alle Bereiche und für alle Stufen der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Materialien und Gegenständen zurück bis zur Herstellung der Ausgangsstoffe, diese sind jedoch ausgenommen.