Für Gas-/Ölzentralheizkesselanlagen, wie auch für weitere Zentralheizungskomponenten, sind bereits seit September 2015 Energieeffizienzkennzeichnungen Pflicht
Genaueres regeln die Verordnungen 811/2013/EU (Geräte zur Raumbeheizung und Kombigeräte) und 812/2013/EU (Warmwasserbereiter).
Mit den Verordnungen 813/2013/EU (Geräte zur Raumbeheizung und Kombigeräte) und 814/2013/EU (Warmwasserbereiter) hat der europäische Gesetzgeber dann auch Mindestanforderungen für die Zentralheizungsanlagen festgelegt, welche in 2 Stufen mit Wirkung zum September 2015 bzw. zum September 2017 in Kraft getreten sind.
Für Zentralheizungen für feste Brennstoffe und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ist die Pflicht zur Energiekennzeichnung mit der Verordnung 2015/1187/EU im April 2017 eingeführt worden.
Die Ökodesignanforderungen und damit Mindestanforderungen an Wirkungsgrad und Emissionen in der Verordnung 2015/1189/EU sind am 01. Januar 2020 in Kraft getreten.
Die bereits bestehenden Anforderungen aus der Bundesemissionsschutzverordnung (1. BImSchV) von 2010 enthalten seit dem 01. Januar 2015 schärfere Anforderungen, die auf Antrag der Bundesregierung auch weiterhin Bestand haben.
Gemäß der 1. BImSchV gelten natürlich die Einschränkungen für Brennstoffe und die im Rahmen der Schornsteinfegerarbeiten anstehenden Überprüfungen für alle Zentralheizungen weiter – ob gas-, öl- oder festbrennstoffbeheizt. Im Rahmen dieser Überprüfungen müssen gerätespezifische Anforderungen eingehalten werden, die von den Anforderungen aus den Ökodesignverordnungen für die Typprüfung abweichen können.